Stand: 2026. Diese Seite dokumentiert den Rechenweg der hourli-Rechner. Sie ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine.
1. Lohnsteuer nach §32a EStG
Die Einkommensteuer wird nicht über eine Tabelle, sondern über die gesetzliche Tarifformel des §32a Abs. 1 EStG berechnet. Der Tarif besteht aus fünf Zonen. Für das Jahr 2026 gelten im Grundtarif diese Formeln, wobei zvE das auf volle Euro abgerundete zu versteuernde Einkommen ist:
| Zone | Bereich | Formel |
|---|---|---|
| 1 | bis 12.348 € | Steuer = 0 |
| 2 | 12.349 – 17.799 € | (914,51 · y + 1.400) · y mit y = (zvE − 12.348) / 10.000 |
| 3 | 17.800 – 69.878 € | (173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87 mit z = (zvE − 17.799) / 10.000 |
| 4 | 69.879 – 277.825 € | 0,42 · zvE − 11.135,63 |
| 5 | ab 277.826 € | 0,45 · zvE − 19.470,38 |
Die Grundfreibeträge und Tarifeckwerte der drei unterstützten Jahre:
| Wert | 2024 | 2025 | 2026 |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 11.784 € | 12.096 € | 12.348 € |
| Ende Zone 2 | 17.005 € | 17.443 € | 17.799 € |
| Beginn 42-%-Zone | 66.761 € | 68.481 € | 69.879 € |
| Beginn 45-%-Zone | 277.826 € (unverändert) | ||
Quelle: § 32a Einkommensteuergesetz in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung; Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung des Bundesministeriums der Finanzen.
Eine fertige Übersicht der Lohnsteuer nach Bruttogehalt und Steuerklasse für 2026 findest du in der Lohnsteuertabelle 2026.
Steuerklassen
Die Tarifformel wird je nach Steuerklasse unterschiedlich angewendet — entsprechend §39b Abs. 2 EStG:
- Klassen 1, 2 und 4: Grundtarif, direkte Anwendung der Formel.
- Klasse 3: Splittingverfahren — die Steuer auf das halbe zvE wird verdoppelt.
- Klassen 5 und 6: Differenzverfahren. Berechnet wird 2 · (Steuer auf 125 % des zvE − Steuer auf 75 % des zvE), mindestens jedoch 14 % des zvE.
Abzüge bei der Ermittlung des zvE
Vom Bruttojahreslohn werden vor Anwendung der Tarifformel abgezogen:
| Abzug | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € | §9a Nr. 1a EStG (nicht in Klasse 6) |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 € | §10c EStG (nicht in Klasse 6) |
| Entlastungsbetrag Alleinerziehende | 4.260 € | §24b EStG (nur Klasse 2) |
| Vorsorgepauschale | individuell | §39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG |
| Eingetragener Freibetrag | individuell | §39a EStG |
Die Vorsorgepauschale entspricht bei gesetzlich Versicherten den tatsächlich gezahlten Arbeitnehmerbeiträgen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Bei privat Versicherten wird eine Näherung von 12 % des Bruttolohns angesetzt, gedeckelt auf 1.900 € (in Klasse 3: 3.000 €).
2. Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Lohnsteuer, fällt aber erst oberhalb einer Freigrenze an. Bemessungsgrundlage ist eine fiktive Lohnsteuer, bei der Kinderfreibeträge bereits abgezogen sind.
| Wert | 2024 | 2025 | 2026 |
|---|---|---|---|
| Freigrenze (Einzelveranlagung) | 18.130 € | 19.950 € | 20.350 € |
In Steuerklasse 3 verdoppelt sich die Freigrenze. Oberhalb davon greift eine Milderungszone: Der Zuschlag ist auf 11,9 % des die Freigrenze übersteigenden Betrags begrenzt, bis der reguläre Satz von 5,5 % erreicht ist.
Quelle: Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995) in der jeweils geltenden Fassung.
3. Kirchensteuer
Die Kirchensteuer bemisst sich an derselben fiktiven Lohnsteuer wie der Solidaritätszuschlag:
- 8 % in Bayern und Baden-Württemberg
- 9 % in allen übrigen Bundesländern
Quelle: Kirchensteuergesetze der Länder.
4. Kinderfreibeträge
Der Kinderfreibetrag inklusive des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA) je vollem Zähler:
| Jahr | 2024 | 2025 | 2026 |
|---|---|---|---|
| Kinderfreibetrag inkl. BEA | 9.540 € | 9.600 € | 9.756 € |
Getrennt veranlagte Elternteile tragen je 0,5 Zähler pro Kind. Die Freibeträge wirken sich beim Lohnsteuerabzug nur auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus, nicht auf die Lohnsteuer selbst — dort wird stattdessen laufend Kindergeld gezahlt und die Günstigerprüfung erfolgt im Rahmen der Veranlagung.
Quelle: §32 Abs. 6 EStG.
5. Sozialversicherung
Beitragssätze 2026
| Zweig | Gesamtsatz | Arbeitnehmeranteil |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % |
| Krankenversicherung (allgemeiner Satz) | 14,6 % | 7,3 % |
| KV-Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2026) | 2,9 % | 1,45 % |
| Pflegeversicherung | 3,6 % | 1,8 % |
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung lag 2024 bei 1,7 %, 2025 bei 2,5 % und 2026 bei 2,9 %. Der tatsächliche Satz ist kassenindividuell und im Rechner frei einstellbar.
Pflegeversicherung: Zu- und Abschläge
- Sachsen: Der Arbeitgeberanteil ist um 0,5 Prozentpunkte niedriger, der Arbeitnehmeranteil entsprechend höher (§58 Abs. 3 SGB XI).
- Kinderlosenzuschlag: +0,6 Prozentpunkte für kinderlose Versicherte ab dem 23. Lebensjahr, allein vom Arbeitnehmer getragen.
- Abschlag für Mehrkinderfamilien: −0,25 Prozentpunkte je Kind ab dem zweiten Kind, längstens bis zum fünften Kind.
Beitragsbemessungsgrenzen (monatlich)
| Grenze | 2024 | 2025 | 2026 |
|---|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung | 5.175,00 € | 5.512,50 € | 5.812,50 € |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung | 7.550,00 € | 8.050,00 € | 8.450,00 € |
Einkommensteile oberhalb der jeweiligen Grenze sind beitragsfrei. Jährlich entspricht das 2026 einem Betrag von 69.750 € (KV/PV) beziehungsweise 101.400 € (RV/AV).
Quelle: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung des jeweiligen Jahres.
6. Minijob und Übergangsbereich
Geringfügigkeitsgrenze
| Jahr | 2024 | 2025 | 2026 |
|---|---|---|---|
| Minijob-Grenze (monatlich) | 538 € | 556 € | 603 € |
Bis zu diesem Betrag fallen für den Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer an; der Arbeitgeber führt Pauschalabgaben ab. Die Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt (§8 Abs. 1a SGB IV).
Übergangsbereich (Midijob)
Zwischen der Geringfügigkeitsgrenze G und der Obergrenze von 2.000 € monatlich gilt §20 Abs. 2a SGB IV. Die beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers wird reduziert:
BEAN = [2.000 / (2.000 − G)] · (Brutto − G)
Der Arbeitgeberanteil ergibt sich als Differenz zwischen dem Gesamtbeitrag auf die beitragspflichtige Einnahme und dem so ermittelten Arbeitnehmeranteil. Der Faktor F entspricht dabei 28 % geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des jeweiligen Jahres. Effekt: An der Untergrenze zahlt der Arbeitnehmer null, an der Obergrenze den vollen regulären Anteil — ohne Sprung dazwischen.
7. Private Krankenversicherung
Bei privat Versicherten wird der eingegebene Monatsbeitrag vom Netto abgezogen. Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss beträgt maximal die Hälfte des Beitrags, begrenzt auf den gesetzlichen Höchstzuschuss. Dieser berechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung multipliziert mit dem halben allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, plus dem halben Pflegeversicherungssatz.
Quelle: §257 SGB V, §61 SGB XI.
8. Lebenszeit-Rechner und Spar-Ziele
Beide Rechner verwenden dieselben zwei Kennzahlen:
Netto-Stundenlohn = Nettolohn pro Monat ÷ Arbeitsstunden pro Monat
Echter Stundenlohn = (Nettolohn − Fixkosten) ÷ Arbeitsstunden pro Monat
Der voreingestellte Wert von 173,33 Arbeitsstunden pro Monat entspricht einer 40-Stunden-Woche: 40 × 52 ÷ 12. Für die Umrechnung in Arbeitstage wird der Achtstundentag angesetzt. Alle Werte sind frei überschreibbar.
9. Gehalts-Atlas
Der Atlas berechnet je Stadt: freie Kaufkraft = Netto − Kaltmiete − Nebenkosten − Lebensmittel − ÖPNV, geteilt durch die Arbeitsstunden pro Monat.
| Position | Grundlage |
|---|---|
| Kaltmiete | Veröffentlichte durchschnittliche Angebotsmieten je m² (Mietspiegel, empirica, Marktberichte) |
| Nebenkosten | Durchschnittliche Betriebskosten je m² |
| Lebensmittel | Regionaler Preisindex des Statistischen Bundesamts (gerundet) |
| Mobilität | Deutschlandticket, 58 € pro Monat |
Für das Netto gelten im Atlas Standardannahmen: 30 Jahre, keine Kinder, keine Kirchensteuer, gesetzliche Krankenversicherung mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Die Steuerklasse ist wählbar. Der jeweils aktuelle Datenstand wird unterhalb der Karte im Rechner ausgewiesen.
Alle Atlas-Werte sind gerundete Durchschnitts- und Schätzwerte für eine Modellrechnung. Innerhalb einer Stadt streuen Mieten erheblich nach Lage, Baujahr und Zustand; Bestandsmieten liegen typischerweise unter den hier verwendeten Angebotsmieten.
10. Bekannte Grenzen der Berechnung
Der Rechner bildet den Regelfall eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ab. Nicht oder nur vereinfacht berücksichtigt werden:
- Betriebliche Altersvorsorge und vermögenswirksame Leistungen
- Einmalzahlungen mit Jahresausgleich (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und die Märzklausel
- Mehrfachbeschäftigungen mit Zusammenrechnung der Entgelte
- Beschäftigung in der Gleitzone bei gleichzeitiger Rentenversicherungsfreiheit
- Regionale Besonderheiten bei Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage
- Kurzarbeit, Altersteilzeit und andere Sonderformen
Kleinere Rundungsdifferenzen zur Lohnabrechnung sind normal, weil Abrechnungsprogramme monatsgenau nach dem amtlichen Programmablaufplan rechnen und laufende Ausgleiche vornehmen.
11. Aktualisierung
Die Steuer- und Sozialversicherungswerte werden zum jeweiligen Jahreswechsel aktualisiert, sobald die amtlichen Rechengrößen und der Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums vorliegen. Die Kostendaten des Gehalts-Atlas werden unabhängig davon gepflegt; ihr Datenstand steht direkt im Rechner.
Wenn dir eine Abweichung auffällt, melde sie bitte über die Kontaktseite — mit Steuerjahr, Brutto, Steuerklasse, Bundesland und Versicherungsart lässt sich der Fall direkt nachrechnen.